Gesetze / Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen
17. BImSchV§ 1 Anwendungsbereich
Stand: 16.02.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%2017%202013/1#abs-1 (1) Diese Verordnung gilt für die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb von Abfallverbrennungs- und Abfallmitverbrennungsanlagen, die nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in Verbindung mit der in Nummer 2 genannten Verordnung genehmigungsbedürftig sind und in denen folgende Abfälle und Stoffe eingesetzt werden:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%2017%202013/1#abs-2 (2) Diese Verordnung gilt weder für Abfallverbrennungs- oder -mitverbrennungsanlagen noch für einzelne Abfallverbrennungs- oder -mitverbrennungslinien, die, abgesehen vom Einsatz der in den Nummern 1.2.1, 1.2.2 und 1.2.3 des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen aufgeführten Stoffe, ausschließlich bestimmt sind für den Einsatz von
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%2017%202013/1#abs-3 (3) Die Verordnung ist nicht anzuwenden auf
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%2017%202013/1#abs-4 (4) Diese Verordnung enthält Anforderungen an Abfallverbrennungs- und Abfallmitverbrennungsanlagen,
Änderungsverlauf
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06.07.2021 Ausfertigung
§ 1 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. Juli 2021 (BGBl. I 2514)
BGBl. 2021 I S. 2514
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